Spar-Taktik
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Kurzarbeit und Steuererklärung

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt kann es trotzdem die Steuerlast erhöhen.

Illustration zu Spar-Taktik und Steuerplanung im Haushalt

Kurzarbeit entlastet, wenn im Betrieb weniger Arbeit anfällt. Für deine Steuer ist sie aber kein Nebenthema: Kurzarbeitergeld wird nicht direkt besteuert, kann aber deine übrigen Einkünfte höher belasten.

Was ist das?

Kurzarbeitergeld, oft KUG genannt, ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es soll einen Teil deines Nettoausfalls abfedern, wenn dein Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Du bleibst beschäftigt, bekommst aber weniger Lohn und zusätzlich Kurzarbeitergeld.

Wichtig ist die Abgrenzung: Kurzarbeitergeld ist nicht Arbeitslosengeld I. Bei Kurzarbeit besteht dein Arbeitsverhältnis weiter. Arbeitslosengeld I bekommst du dagegen nach einem Jobverlust oder bei Arbeitslosigkeit, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Leistungen können steuerlich ähnlich wirken, weil sie unter den Progressionsvorbehalt fallen.

„Steuerfrei“ bedeutet beim KUG also nicht „ohne Steuerwirkung“. Das Geld selbst wird nicht wie normaler Lohn besteuert. Es wird aber bei der Berechnung deines persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Genau hier entstehen später Nachzahlungen, die viele Haushalte erst beim Steuerbescheid bemerken.

Wie funktioniert es?

Der zentrale Begriff heißt Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Vereinfacht läuft es so: Das Finanzamt nimmt dein zu versteuerndes Einkommen und rechnet bestimmte steuerfreie Leistungen gedanklich hinzu. Daraus ergibt sich ein höherer Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird dann nur auf dein steuerpflichtiges Einkommen angewendet, nicht auf das Kurzarbeitergeld selbst.

Betroffen sind neben Kurzarbeitergeld auch andere Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Wenn du solche Phasen im Jahr hast, solltest du sie zusammen betrachten. Mehrere Leistungen können sich addieren.

Eine weitere Regel ist die Pflichtveranlagung: Wenn deine Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr mehr als 410 Euro betragen, musst du in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Die normale Frist ist der 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein gelten meist längere Fristen.

Für 2026 ist der Grundfreibetrag nach BMF-Angaben bei 12.084 Euro wichtig. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt bei 1.230 Euro. Er wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt, auch wenn du keine höheren Werbungskosten nachweist. Wenn du mehr Kosten hast, etwa für Fahrten, Arbeitsmittel oder Fortbildung, solltest du sie sauber sammeln.

In der Praxis

Ein Beispiel für 2026: Du verdienst wegen Kurzarbeit im Jahr 24.000 Euro Bruttolohn und bekommst zusätzlich 4.000 Euro Kurzarbeitergeld. Das KUG ist steuerfrei. Für die Steuerberechnung wird aber geprüft, welcher Steuersatz zu einem Einkommen inklusive dieser 4.000 Euro passen würde.

Vom Arbeitslohn mindert mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro deine Einkünfte. Stark vereinfacht bleiben 22.770 Euro vor weiteren Abzügen. Das liegt über dem Grundfreibetrag von 12.084 Euro. Durch die gedankliche Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes wirkt dein Fall beim Steuersatz eher wie 26.770 Euro. Der höhere Satz wird dann auf die steuerpflichtigen 22.770 Euro angewendet. So kann trotz steuerfreiem KUG eine Nachzahlung entstehen.

Die echte Rechnung hängt von Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenbeiträgen, Kirchensteuer, Bundesland, Steuerklasse und weiteren Abzügen ab. Vor Veröffentlichung oder Abgabe konkreter Steuerberechnungen sollten Zahlen deshalb steuerlich und rechtlich gegengeprüft werden.

Für deinen Haushalt zählt vor allem die Vorbereitung. Lege während Kurzarbeit monatlich 5 bis 10 Prozent des erhaltenen Kurzarbeitergeldes zur Seite, wenn dein Budget das zulässt. Bei 600 Euro KUG im Monat wären das 30 bis 60 Euro Rücklage. Das nimmt Druck aus dem Steuerbescheid.

Eine typische Stolperfalle sind Ehepaare mit Steuerklasse III/V. Während des Jahres kann wenig Lohnsteuer einbehalten werden, nach der Steuererklärung aber eine höhere Nachzahlung entstehen. Prüft deshalb, ob IV/IV mit Faktor besser zu eurer Lage passt. Auch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen solltest du nicht nebenbei behandeln. Belege für Fahrten, Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel, Spenden, Kinderbetreuung oder Versicherungen können den steuerpflichtigen Betrag senken.

Fazit

Kurzarbeitergeld hilft im Monat der geringeren Arbeit, verschiebt aber oft einen Teil der Steuerwirkung ins nächste Jahr. Wenn du mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommst, plane die Steuererklärung fest ein, sammle Belege und lege nach Möglichkeit 5 bis 10 Prozent des KUG zurück. Dein nächster Schritt: Prüfe deine Jahreswerte aus der Lohnsteuerbescheinigung, markiere alle Lohnersatzleistungen und rechne früh mit einer Steuer-Software, dem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung gegen.

Quellen (2)
Sebastian Grundhöfer

Geschrieben von

Sebastian Grundhöfer

Softwareentwickler aus Hungen. Rechnet Spartipps für deutsche Haushalte selbst nach und betreibt Spar-Taktik als Ein-Personen-Projekt.